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KOROTIUK OKSANA VIKTORIVNA
Privatnotarin des Städtischen Notariatsbezirkes Kiew, Kandidat der Rechtswissenschaften (Dr. jur.), Mitglied des Methodischen Rates für Notariat bei der Hauptverwaltung für Justiz in der Stadt Kiew
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Zeugnis über das Recht auf Ausübung der notariellen Tätigkeit
Nr. 8188 vom 02.04.2010, Registrierungsausweis
Nr. 1171 vom 07.10.2010
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Sie können sich an Notarin Korotiuk O.V. betreffs der Vornahme einer notariellen Handlung mit Schreiben in ukrainischer, russischer oder englischer Sprache wenden oder per Telefon anrufen, welches in Kontaktdaten angegeben ist.
Kontaktdaten:
Privatnotarin des Städtischen Notariatsbezirkes Kiew
Korotiuk Oksana Viktorivna
04212, Ukraine, Kiew, wul. Soji Gaidai 5,
Tel.: +38 (044) 467 88 33; +38 (067) 288 68 68; Tel./Fax: +38 (044) 467 39 39;
e-mail: Ця електронна адреса захищена від спам-ботів, Вам потрібно включити JavaScript для перегляду ;
Sprechzeiten: Montag-Samstag: 9-00 – 18.00, Sonntag: nach Vereinbarung.
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Errichtung eines Testaments in der Ukraine
Die Ausländer und Personen ohne Staatsbürgerschaft sind berechtigt, ein Testament in der Ukraine zu errichten.
Die Fähigkeit einer Person zur Errichtung und zum Widerruf eines Testaments sowie die Form des Testaments und seines Widerrufs werden nach dem Recht jenes Staates bestimmt, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausfertigung eines Aktes hatte.
Der Erblasser ist berechtigt, im Testament anzugeben, dass die Erbeverhältnisse durch das Recht des Staates geregelt werden, dessen Staatsbürger er ist. Die Auswahl des Erbrechtes ist ungültig, falls seine Staatsbürgerschaft nach der Errichtung des Testaments geändert wurde.
Ein Ausländer oder eine Person ohne Staatsbürgerschaft ist berechtigt, folgende Arten der Testamente in der Ukraine zu errichten:
- Testament mit einer Bedingung (im Testament kann eine oder mehrere Bedingungen angegeben werden, unter welcher das Erbrecht beim Erben entsteht (zum Beispiel, Erwerb der bestimmten Ausbildung, Erreichung des bestimmten Lebensalters, Vorhandensein oder Fehlen der Kinder etc.));
- Testament mit einem Vermächtnis (gemäß dem Vermächtnis können dem Erben die Pflichten auferlegt werden, bestimmte Handlungen des vermögensrechtlichen Charakters zu Gunsten des Vermächtnisnehmers vorzunehmen; zum Beispiel, das Benutzungsrecht für das Erbgut zu gewähren);
- Testament mit der Enterbung (der Erblasser ist berechtigt, jede Person, die gesetzlicher Erbe ist, aus der Erbfolge ohne Erläuterung der Gründe zu enterben, dies hat er im Testament anzugeben. Die Personen, welche ein gesetzliches Pflichtteil am Nachlass haben, können nicht enterbt werden);
- Testament, in dem eine Gründung vorgesehen ist (das Testament kann eine Gründungsurkunde beinhalten);
- Testament der Ehegatten (gemäß dem Ehegattentestament geht das Teil des gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod eines der Ehegatten an anderen überlebenden Ehegatten über; und im Fall des Todes des Letzteren wird das Erbrecht von Person erhalten, welche von Ehegatten im Testament genannt wurde);
- Testament mit der Dienstbarkeit (der Erblasser ist berechtigt, im Testament die Dienstbarkeit an Grundstücken, anderen Naturressourcen oder anderen Immobilien zur Befriedigung der Bedürfnisse anderer Personen anzugeben);
- Testament mit Erbeinsetzung (Einsetzung der Erben) (der Erblasser ist berechtigt, eine andere Person zum Erben zu berufen, falls der im Testament angegebenen Erbe vor der Einleitung des Erbverfahrens stirbt, den Nachlass nicht annimmt oder auf Annahme verzichtet, oder falls er enterbt wird, sowie beim Fehlen der im Testament angegebenen Voraussetzungen);
- Geheimtestament (Geheimtestament wird vom Notar ohne Einsichtnahme in seinen Inhalt beglaubigt);
- Testament mit der Auferlegung bestimmter Pflichten (der Erblasser kann den Erben zu bestimmten Handlungen des nicht vermögensrechtlichen Charakters zu verpflichten, insbesondere betreffs der Verfügung über persönliche Papiere, Bestimmung des Ortes und der Form des Bestattungsrituals) etc.
Achtung!
Die Personen, welche ein gesetzliches Pflichtteil am Nachlass haben, können vom Erblasser nicht enterbt werden. Zu diese Personen gehören: unmündige, minderjährig, volljährige arbeitsunfähige Kinder des Erblassers, arbeitsunfähige Witwe (Witwer) und arbeitsunfähige Eltern des Erblassers.
Diese Personen erben, unabhängig vom Inhalt des Testament, eine Hälfte des Teils, welcher jeder von ihnen im Fall des gesetzlichen Erbfolge zusteht (Pflichtteil).
Die Höhe des Pflichtteils am Nachlass kann vom Gericht mit Rücksicht auf Verhältnisse zwischen diesen Erben und dem Erblasser sowie auf andere Umstände mit wesentlicher Bedeutung herabgesetzt werden.