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KOROTIUK OKSANA VIKTORIVNA
Privatnotarin des Städtischen Notariatsbezirkes Kiew, Kandidat der Rechtswissenschaften (Dr. jur.), Mitglied des Methodischen Rates für Notariat bei der Hauptverwaltung für Justiz in der Stadt Kiew
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Zeugnis über das Recht auf Ausübung der notariellen Tätigkeit
Nr. 8188 vom 02.04.2010, Registrierungsausweis
Nr. 1171 vom 07.10.2010
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Sie können sich an Notarin Korotiuk O.V. betreffs der Vornahme einer notariellen Handlung mit Schreiben in ukrainischer, russischer oder englischer Sprache wenden oder per Telefon anrufen, welches in Kontaktdaten angegeben ist.
Kontaktdaten:
Privatnotarin des Städtischen Notariatsbezirkes Kiew
Korotiuk Oksana Viktorivna
04212, Ukraine, Kiew, wul. Soji Gaidai 5,
Tel.: +38 (044) 467 88 33; +38 (067) 288 68 68; Tel./Fax: +38 (044) 467 39 39;
e-mail: Ця електронна адреса захищена від спам-ботів, Вам потрібно включити JavaScript для перегляду ;
Sprechzeiten: Montag-Samstag: 9-00 – 18.00, Sonntag: nach Vereinbarung.
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Erbschaft in der Ukraine
Ein Ausländer oder eine Person ohne Staatsbürgerschaft können sowohl Erblasser als auch Erben gemäß dem Gesetz und dem Testament sein.
Gemäß dem Artikel 71 des Gesetzes der Ukraine „Über Internationales Privatrecht“ wird die Erbfolge für unbewegliches Vermögen durch das Recht des Staates geregelt, im dessen Gebiet dieses Vermögen liegt, und für das Vermögen, welches einer staatlichen Registrierung in der Ukraine unterliegt, – durch das Recht der Ukraine.
Ein Erbverfahren kann durch den ukrainischen Notar nach dem Tod eines Ausländers oder einer Person ohne Staatsbürgerschaft in folgenden Fällen eingeleitet werden:
- falls der Erblasser (Ausländer oder Person ohne Staatsbürgerschaft) die Immobilien oder das Vermögen in Besitz hatte, welches einer staatlichen Registrierung in der Ukraine unterliegt; oder
- falls der Erblasser (Ausländer oder Person ohne Staatsbürgerschaft) zum Zeitpunkt des Todes in der Ukraine lebte.
Die Erbfolge durch einen Ausländer oder durch eine Person ohne Staatsbürgerschaft nach dem Tod eines ukrainischen Staatsbürgers erfolgt gemäß den Gesetzen der Ukraine.
Hatte der Erblasser – ukrainischer Staatsbürger in Besitz die Immobilien oder das Vermögen, welches einer staatlichen Registrierung in anderem Staat unterliegt, so wird die Erbfolge für dieses Vermögen gemäß den Gesetzen jenes Staates geregelt, in dem das Vermögen liegt (registriert ist).
Achtung!
Die gesetzlichen Erben sind berechtigt, das Vermögen vorrangig zu erben.
Jede folgende Ordnung der gesetzlichen Erben erhielt das Erbrecht im Falle des Fehlens von Erben der vorhergehenden Ordnung oder beim Ausschluss dieser aus der Erbfolge, bei Nichtannahme der Erbschaft oder Verzicht auf Annahme.
Die gesetzlichen Erben erhalten das Erbrecht im Falle des Fehlens eines Testaments, bei Anerkennung der Ungültigkeit dieses Testaments, bei Nichtannahme der Erbschaft oder Verzicht auf Annahme durch die im Testament angegebenen Erben sowie im Fall, wenn das Testament nicht den ganzen Nachlass umfasst.
Gesetzliche Erbfolge:
Erste Ordnung der gesetzlichen Erben
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers, einschließlich der Kinder, die bei Lebzeiten des Erblassers empfangen und nach seinem Tod geboren wurden, der überlebende Ehegatte und Eltern.
Zweite Ordnung der gesetzlichen Erben
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die leiblichen Geschwister des Erblassers, seine Großmutter und Großvater sowohl seitens des Vaters als auch seitens der Mutter.
Dritte Ordnung der gesetzlichen Erben
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die leiblichen Onkel und Tanten des Erblassers.
Vierte Ordnung der gesetzlichen Erben
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Personen, welche mit dem Erblasser als eine Familie mindestens fünf Jahre bis zur Einleitung des Erbverfahrens lebten.
Ordnung der gesetzlichen Erben
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung sind andere Verwandten des Erblassers bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad, dabei schließen die Verwandten des näheren Verwandtschaftsgrades die Verwandten des weiteren Verwandtschaftsgrades aus.
Der Verwandtschaftsgrad wird nach der Zahl der Geburten bestimmt, welche den Verwandten vom Erblasser entfernen. Die Geburt des Erblassers wird dabei nicht mitgerechnet.
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung sind auch die Unterhaltsempfänger des Erblassers, welche nicht Angehörige seiner Familie waren.
Als Unterhaltsberechtigte gilt eine minderjährige oder arbeitsunfähige Person, welche nicht Angehörige der Familie des Erblassers war aber dabei mindesten fünf Jahre lang einen Unterhalt von ihm erhielt, welcher für sie eine einzige Quelle oder Hauptqualle von Mittel zum Lebensunterhalt war.